Unsere Statuten

Der Verein, genannt „Interessengemeinschaft österreichischer Heilmittelhersteller und Depositeure“ (IGEPHA), ist ein nichtpolitischer Verein auf der Grundlage des geltenden Vereinsgesetzes. Sein Sitz ist in Wien. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich. Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Seine Satzungen enthalten keine kartellähnlichen Bestimmungen. Soweit in diesen Statuten personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie alle Geschlechter gleichermaßen.

  1. Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder in allen Belangen;
  2. Förderung von „Self Care“ und damit des eigenverantwortlichen Einsetzens von rezeptfreien Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten, die einen konkreten Nutzen zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Gesundheit haben, als wesentlicher Pfeiler eines zukunftsweisenden Umgangs mit der eigenen Gesundheit,
  3. Förderung einer informativen und aufklärenden, nicht irreführenden Werbung;
  4. Unterstützung der Mitglieder in wettbewerbsrechtlichen Belangen;
  5. Wahrnehmung des Allgemeininteresses am Verbraucherschutz und an einem
    wettbewerbskonformen, den lauteren Geschäftspraktiken entsprechenden Funktionieren der Wirtschaft gemäß § 14 UWG durch Vorbeugung und Bekämpfung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) in all seinen Erscheinungsformen sowie
  6. Bekämpfung und/oder Verhinderung von Verstößen gegen rechtliche und vertragliche Verpflichtungen, insbesondere das Einschreiten gegen Handlungen unlauteren Wettbewerbs und sonstige geschäftsschädigende und/oder den Verbraucherschutz (Konsumentenschutz) schädigende Praktiken im Wirtschaftsleben.
  1. Optimierung der regulatorischen Rahmenbedingungen für rezeptfreie Arzneimittel und Gesundheitsprodukte;
  2. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, insbesondere der Association Européenne des Spécialités Pharmaceutiques Grand Public (AESGP) und der Global Self Care Federation;
  3. Zusammenarbeit mit gleichartigen Berufsorganisationen des In- und Auslandes und
    gegenseitiger Meinungsaustausch, allenfalls Beitritt zu solchen Organisationen;
  4. Förderung von wissenschaftlichen Instituten, einzelnen Wissenschaftlern und Fachzeitschriften;
  5. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Vorträgen, Fortbildungen
    und Tagungen im Interessenbereich des Vereines;
  6. Beratung in regulatorischen und anderen Belangen zur Vermarktung von rezeptfreien
    Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten, Monitoring zu Werbung;
  7. Durchführung von Verfahren nach dem IGEPHA-Werbecodex – auf gesetzlichen Grundlagen
    basierendes Selbstregulationsinstrument zur Steuerung der rechtmäßigen Werbung für
    rezeptfreie Arzneimittel und Gesundheitsprodukte;
  8. finanzielle Mittel (z. B. Vereinseinnahmen nach § 10);
  9. gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14
    UWG sowie
  10. Herausgabe von Publikationen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein umfasst:
1. Ordentliche Mitglieder,
2. Außerordentliche Mitglieder sowie
3. Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung und/oder dem Vertrieb und/oder der Vermarktung von Arzneimitteln oder Gesundheitsprodukten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen (Präambel Punkt 2. des IGEPHA-Werbecodex), und/oder Beratung in diesen Bereichen befassen und ihren Sitz, ihre Betriebs- oder Vertriebsstätte im Gebiet der Republik Österreich haben oder aus dem Ausland im Gebiet der Republik Österreich diese Produkte vertreiben oder vertreiben lassen.
  2. Außerordentliche Mitglieder können andere als die unter 1. genannten natürlichen oder juristischen Personen werden, die am Tätigkeitsbereich des Vereins interessiert sind und den Verein materiell oder immateriell unterstützen.
  3. Ehrenmitglieder können durch die Generalversammlung über Antrag des Vorstandes in Anerkennung außerordentlicher Verdienste um die Förderung der einschlägigen Belange des Vereins ernannt werden. Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitglieds wird wirksam, sobald dieses die Ernennung annimmt.
  1. Die Anmeldung der Mitgliedschaft nach § 5 Zif. 1 und Zif. 2. erfolgt schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereines. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand kann ein Aufnahmeansuchen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Aufnahmewerber die Berufung an die Generalversammlung binnen zwei Wochen nach erfolgter Benachrichtigung erheben, die in der nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
  2. Die Berufung ist bei der Geschäftsstelle schriftlich einzubringen. Die Mitgliedschaft wird mit der Zustellung der schriftlichen Aufnahmebestätigung erworben.

 

(1) Die Mitgliedschaft nach § 5 Zif. 1. bis Zif. 2. endet,

  1. wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft gemäß § 5 wegfallen.
  2. durch Kündigung. Diese ist zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres zulässig und muss bis 30. September nachweislich an die Geschäftsstelle der IGEPHA übermittelt werden. Die mündliche Kündigung ist ausgeschlossen.
  3. durch Ausschluss aufgrund eines mit Zweidrittel-Mehrheit gefassten Vorstandsbeschlusses. Der Ausschluss ist mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses sofort wirksam. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied trotz nachweislich (z.B. mittels eingeschriebenen Briefes) dreimaliger Verwarnung und Androhung des Ausschlusses die Satzungen des Vereins nicht einhält, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder den Interessen der Mitglieder des Vereins zuwiderhandelt. Gegen den Ausschluss ist an die Generalversammlung Berufung zulässig, die binnen drei Wochen nach erfolgter Benachrichtigung über den Ausschluss bei der Geschäftsstelle schriftlich einzubringen ist. Die Generalversammlung entscheidet in der nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Ausschluss ist auch ohne Verwarnung bei Verstoß gegen einen Beschluss des Fachausschusses für den Werbecodex über Antrag des Fachausschusses möglich. Im Falle der erfolgreichen Berufung lebt die Mitgliedschaft rückwirkend wieder auf.
  4. bei Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitglieds.
  5. durch Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person.
  6. bei natürlichen Personen durch rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn diese mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Mit Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch, welcher Art auch immer, gegen den Verein. Insbesondere entstehen mit dem Ende der Mitgliedschaft keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen. Der Mitgliedsbeitrag kann auch nicht aliquot zurückgefordert werden.

 

(1) Ordentliche Mitglieder
Diese haben das Recht,

  1. an der Generalversammlung teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und an der Abstimmung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung je 1 (eine) Stimme und wird in dieser durch 1 (eine) dem Unternehmen angehörende Person vertreten, die in leitender oder verantwortlicher Stellung im Unternehmen steht und durch eine schriftliche, firmenmäßig gefertigte Vollmacht ausgewiesen sein muss. Mit Zustimmung des Vorsitzenden können auch mehrere Mitarbeiter in aufrechtem Arbeitsverhältnis bei einem Mitgliedsunternehmen an der Generalversammlung teilnehmen. Das Stimmrecht kann an den Vertreter eines anderen Mitgliedsunternehmens mittels schriftlicher, firmenmäßig gezeichneter Vollmacht übertragen werden. Eine Person kann höchstens 3 (drei) Vollmachtgeber vertreten.
  2. Anträge zu stellen. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung müssen spätestens 3 (drei) Wochen vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle angemeldet werden.
  3. auf die Benutzung der vom Verein geschaffenen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür geltenden besonderen Bestimmungen.
  4. sich zur Wahl zum Vorstandsmitglied aufstellen zu lassen. Voraussetzungen und Details sind in der Wahlordnung geregelt.

(2) Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und für diese Anträge einzubringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und können weder wählen noch gewählt werden.

(3) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder haben die Rechte der Außerordentlichen Mitglieder.

  1. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzungen und Beschlüsse des Vereines zu beachten und durchzuführen, die Vereinsinteressen wahrzunehmen und die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zahlungen, die sich aufgrund von Beschlüssen der Vereinsorgane ergeben, pünktlich zu leisten. Die Mitglieder verpflichten sich insbesondere, die Bestimmungen des IGEPHA-Werbecodex zu befolgen.
  2. Alle Mitglieder sind weiters verpflichtet, die als vertraulich bezeichneten Verhandlungen, Beschlüsse und Schriftstücke Außenstehenden gegenüber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers geheim zu halten, soweit nicht die Bekanntgabe an den Vorstand, die Generalversammlung oder die Geschäftsstelle notwendig ist, um diesen die ihnen bestimmungsgemäß zustehenden Entscheidungen zu ermöglichen.

 

(1) Die Vereinseinnahmen bestehen aus

  1. Mitgliedsbeiträgen der Ordentlichen Mitglieder, wobei die Art und Höhe der Beitragsleistung von der Generalversammlung festgelegt wird.
  2. Zuwendungen der Außerordentlichen Mitglieder.
  3. weiteren Zuwendungen: Der Verein ist berechtigt, weitere Zuwendungen zur Förderung der Vereinsaufgaben entgegenzunehmen.
  4. außerordentlichen Umlagen: Die Generalversammlung ist berechtigt, die Einhebung von außerordentlichen Umlagen zu beschließen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Vereinsaufgaben notwendig erscheint.

 

(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Geschäftsführer und
  4. die Fachausschüsse, insbesondere der Fachausschuss für den IGEPHA-Werbecodex.
  1. Generalversammlungen des Vereines müssen mindestens einmal in jedem Kalenderjahr abgehalten werden. Sie können auch fallweise einberufen werden. Außerordentliche Generalversammlungen können abweichend von diesen Terminen einberufen werden, wenn es die Interessen der Mitglieder erfordern und mindestens ein Zehntel der dem Verein angehörenden ordentlichen Mitglieder dies unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt.
  2. Die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen (Abs.1) Generalversammlungen erfolgt durch den Präsidenten oder im Fall seiner Verhinderung durch einen der Vizepräsidenten spätestens 6 (sechs) Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Einberufung auch innerhalb einer kürzeren Frist, die jedoch mindestens 5 (fünf) Tage betragen muss, erfolgen.
  3. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 (drei) Wochen vor der Generalversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle angemeldet werden.
  4. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident des Vereines, im Fall seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter (Vizepräsidenten).
  5. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung, der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen mindestens eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss die Abstimmung geheim mittels Stimmzettel erfolgen.
  6. Der Generalversammlung obliegt
    1. die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Rechnungsprüfer und gegebenenfalls deren Stellvertreter,
    2. die Beschlussfassung über den vorgelegten Rechnungsabschluss,
    3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Beschlussfassung über die Einhebung von allfälligen Umlagen,
    4. die Änderungen der Satzungen,
    5. die Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
    6. die Erteilung von Richtlinien an den Vorstand für die ihm übertragenen Aufgaben (Geschäftsordnung) und die Beschlussfassung über eine Wahlordnung für den Vorstand,
    7. die Beschlussfassung über Berufungen gemäß §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 1. Zif. 3 der Statuten,
    8. die Auflösung des Vereines nach § 19 der Statuten sowie
    9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  7. Beschlüsse über Abänderungen der Satzungen des Vereines bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  8. Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Stimmberechtigten. Wird das Anwesenheitsquorum nicht erreicht, sind unter Beibehaltung der Tagesordnung eine zweite Generalversammlung, bei welcher das Anwesenheitsquorum entfällt, 14 (vierzehn) Tage später durchzuführen und die Mitglieder zu laden. Auf den Entfall des Anwesenheitsquorums für die Abstimmung über die Auflösung ist in dieser Ladung hinzuweisen.
  9. Anträge auf Abänderung der Satzungen oder auf Auflösung des Vereines müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Andernfalls die Abstimmung darüber in der Generalversammlung unzulässig ist. Bei Anträgen auf Änderung der Satzung ist mit Aufnahme auf die Tagesordnung eine Fassung der mit den beantragten Änderungen versehenen Statuten der Geschäftsführung vorzulegen, welche diese unverzüglich an die Mitglieder zu übersenden hat. Auf diese Bestimmung ist in der Ladung zur Generalversammlung besonders hinzuweisen.
  10. Über die Vorgänge in der Generalversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu zeichnen. Die Mitglieder sind berechtigt, jederzeit in das Protokoll Einsicht zu nehmen.
  1. Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Präsidenten, seinen beiden Stellvertretern (Vizepräsidenten) und mindestens 3 (drei) Vorstandsmitgliedern, welche auf 3 (drei) Jahre von der Generalversammlung gewählt werden, maximal aus 15 (fünfzehn) Personen. Der Vorstand ist berechtigt, sich durch Kooptierung, vorbehaltlich der Genehmigung durch die nächste Generalversammlung, zu ergänzen.
  2. Der Vorstand beschließt in allen laufenden Angelegenheiten. Solche von grundsätzlicher Bedeutung hat er der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder zu der Sitzung eingeladen und wenigstens 3 (drei) Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. In dringlichen Fällen ist eine schriftliche Abstimmung zulässig.
  4. In Entscheidungen über Sanktionen nach Art. 4 der Verfahrensordnung des Werbecodex entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit. Ist ein Vorstandsmitglied vom Werbecodexverfahren direkt oder indirekt als Vertreter eines Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmens betroffen – besteht also ein Interessenkonflikt –, so ist das Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt.
  5. Der Vorstand kann mit Zweidrittel-Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder, durch die Generalversammlung abberufen werden.
  6. Details zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder, ihren Pflichten, etc. können in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden.

Die Geschäfte werden nach den vom Vorstand festgesetzten Richtlinien von der Geschäftsstelle des Vereins geführt. Leiter der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführer. Der Geschäftsführer und das ihm unterstehende Personal werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt. Deren Bezüge werden durch den Vorstand festgesetzt.

  1. Dem Vorstand obliegt es, Fachausschüsse zu bestimmten vorgegebenen Themenkreisen einzusetzen und deren Aufgabenbereich abzugrenzen. Die IGEPHA koordiniert die Agenden der Fachausschüsse und trägt deren finanziellen Aufwand. Die Teilnahme durch Mitglieder erfolgt unentgeltlich.
  2. Jedenfalls einzusetzen ist ein Fachausschuss für den IGEPHA-Werbecodex. Dessen Aufgabe ist die Sicherung eines seriösen Branchenverhaltens entsprechend dem IGEPHA-Werbecodex. Dieser Fachausschuss beurteilt Beanstandungen und Beschwerden über Verletzungen des IGEPHA-Werbecodex gemäß der Verfahrensordnung des IGEPHA-Werbecodex.
  3. Der Vorstand der IGEPHA bestellt den aus 5 (fünf) stimmberechtigten Mitgliedern bestehenden Fachausschuss für den IGEPHA-Werbecodex für die Dauer von 3 (drei) Jahren und für jene Fälle, in denen ein Mitglied verhindert ist oder als befangen zu gelten hat, 5 (fünf) Stellvertreter der stimmberechtigten Mitglieder und legt die Reihenfolge des Eintrittes der Stellvertretung fest. Der Vorstand hat bei der Auswahl tunlichst darauf zu achten, dass sowohl den Mitgliedern als auch den Ersatzmitgliedern jeweils eine Person mit abgeschlossenem juristischem Studium, eine Person mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Studium und eine Person mit abgeschlossenem betriebswirtschaftlichem Studium oder abgeschlossenem Marketingstudium angehört. Fachhochschulen sind Universitäten gleichgesetzt. Diese Besetzung ist keine Voraussetzung für die wirksame Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit des Fachausschusses. Diese Bestellung erfolgt für die jeweilige Funktionsperiode des Vorstandes; eine Wiederbestellung ist zulässig. Den Vorsitz im Fachausschuss für den IGEPHA-Werbecodex führt ein Mitglied des Vorstandes der IGEPHA ohne Stimmrecht. Berichterstatter ist der Geschäftsführer der IGEPHA, dem ebenfalls kein Stimmrecht zukommt.

Die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel wird von Rechnungsprüfern geprüft. Die Anzahl der Rechnungsprüfer richtet sich nach der jeweils gültigen Gesetzeslage. Die Rechnungsprüfer sind von der Generalversammlung auf 3 (drei) Jahre zu wählen und haben dieser bei der jährlich abzuhaltenden ordentlichen Generalversammlung zu berichten. Gegebenenfalls sind für den Fall der Verhinderung eines oder mehrerer Rechnungsprüfer ein oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Die Art und Weise ihres Nachrückens ist im Vorhinein festzulegen. Auf Verlangen kann jedes Vereinsmitglied in den Prüfungsbericht Einsicht nehmen.

  1. Die Vertretung des Vereines nach außen erfolgt durch den Präsidenten (bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter) gemeinsam mit dem Geschäftsführer.
  2. In der Erledigung aller Aufgaben, die sich aus dem gewöhnlichen Aufgabenbereich der Geschäftsstelle ergeben, wird der Verein durch den Geschäftsführer vertreten.
  3. Erklärungen, die den Verein vermögensrechtlich binden sollen, sind vom Präsidenten (bei seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten) und einem Vorstandsmitglied abzugeben. Sonst sind die Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Schriftstücke des Vereines vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter oder dem Geschäftsführer allein zu unterzeichnen.
  4. Der Präsident, seine Stellvertreter, die gewählten und kooptierten Mitglieder des Vorstandes sowie die bei der Geschäftsstelle Beschäftigten sind zur Geheimhaltung aller ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis kommenden Vereinsvorgänge und Begebenheiten verpflichtet, soweit nicht die Bekanntgabe an den Vorstand, die Generalversammlung oder die Geschäftsstelle notwendig ist, um diesen die ihnen bestimmungsgemäß zustehenden Entscheidungen zu ermöglichen.
  1. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden mit Ausnahme der Ausschlüsse nach § 7 Abs.1 Zif.3 der Statuten sowie Entscheidungen des Fachausschusses für den IGEPHA-Werbecodex durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden. Es handelt sich dabei um eine Schlichtungseinrichtung i.S.d. Vereinsgesetztes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 (drei) ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand 1 (ein) Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 (sieben) Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen seinerseits 1 (ein) Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 (sieben) Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 (vierzehn) Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Ein Mitglied soll tunlichst rechtskundig sein. Macht der Kläger keinen Schiedsrichter namhaft, so gilt der Antrag als zurückgezogen. Macht der Beklagte keinen Schiedsrichter namhaft, so gilt die Angelegenheit im Sinne des Klägers als erledigt.
  3. Das Schiedsgericht setzt seine Geschäftsordnung selbstständig fest. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Parteien.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  5.  

Die Generalversammlung hat im Falle freiwilliger oder behördlicher Auflösung – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Das nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger verbleibende Vermögen ist durch den Abwickler dem in diesen Statuten bestimmten Zweck oder verwandten Zwecken zuzuführen. Ist dies nicht möglich, ist das verbleibende Vermögen Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. Im Fall einer freiwilligen Auflösung des Vereins darf Vereinsvermögen auch an die Vereinsmitglieder verteilt werden, soweit es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 (vier) Wochen nach Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.