Werbecodex

Der Fachausschuss „Werbecodex“ wird immer dann aktiv, wenn Verstöße gegen den IGEPHA-Werbecodex gemeldet werden.

Wir sind als Interessensgemeinschaft der österreichischen Heilmittelhersteller und Depositeure davon überzeugt, dass es sich bei nicht-rezeptpflichtigen Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten um Waren besonderer Art handelt, für deren Bewerbung genaue Regeln einzuhalten sind. Daher verpflichten sich alle Mitglieder der IGEPHA, zusätzlich zu den einschlägigen Gesetzen die Bestimmungen des IGEPHA-Werbecodex einzuhalten.

Der Fachausschuss „Werbecodex“ wird immer dann aktiv, wenn Verstöße gegen den IGEPHA-Werbecodex gemeldet werden.

Werbung für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte darf nicht nur kommerzielle Aspekte berücksichtigen. Vielmehr müssen im Interesse der Volksgesundheit potenzielle Nutzer umfassend und verbraucherfreundlich informiert werden. Der IGEPHA-Werbecodex verpflichtet unsere Mitglieder, dies bei der Bewerbung ihrer Produkte entsprechend umzusetzen. Hiermit wollen wir zu einer weiteren Festigung der Standesauffassung beitragen.

Wird ein Verstoß eines der Mitgliedsunternehmen gegen Gesetze oder den IGEPHA-Werbecodex befürchtet, so kann der Vertreter eines anderen Mitgliedsunternehmens bei der IGEPHA-Geschäftsführung eine Beschwerde einbringen. Wir leiten die Beschwerde an das betroffene Unternehmen weiter, ohne den Namen des Beschwerdeführers zu nennen.

Die IGEPHA fordert das betroffene Unternehmen auf, innerhalb von zehn Werktagen eine Stellungnahme zum Vorwurf des Beschwerdeführers abzugeben. Akzeptiert der Beschwerdeführer diese Stellungnahme, wird das Verfahren mit der Akzeptanz der Stellungnahme geschlossen (Verfahren beendet).

Kommt es zu einer Ablehnung der Stellungnahme durch den Beschwerdeführer, wird der IGEPHA-Fachausschuss für den Werbecodex eingeschaltet: Der Fachausschuss prüft die Berechtigung der Beschwerde und je nach Schweregrad, Anzahl und Häufigkeit von Verstößen erfolgt die Anordnung einer Sanktion:

  • Bekanntgabe des Verstoßes unter Namensnennung des beanstandeten Unternehmens in einer IGEPHA-Publikation,
  • Information von Verbänden und Institutionen,
  • Information des Generalsekretariats der AESGP unter Namensnennung des beanstandeten Unternehmens,
  • Information der Muttergesellschaft des beanstandeten Unternehmens oder zuletzt
  • Ausschluss aus der IGEPHA.

Gegen die Entscheidungen des Fachausschusses ist kein Rechtsmittel möglich. Auch das Vereinsschiedsgericht kann nicht angerufen werden.