Die EU will Europas Gewässer besser vor Mikroschadstoffen schützen. Dieses Ziel wird auch von der Consumer-Health-Care- und Pharmabranche unterstützt. Die kommunale Abwasserreinigung und der Gewässerschutz sind jedoch gesamtgesellschaftliche Aufgaben. Ihre Finanzierung muss langfristig tragfähig, fair und rechtssicher ausgestaltet sein – und darf nicht über eine pauschale Sonderbelastung einzelner Branchen erfolgen.
Die Schlussanträge von Generalanwältin Juliane Kokott im Verfahren Polen gegen Europäisches Parlament und Rat sind daher ein wichtiges Signal. Am 3. September 2026 empfahl sie dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), die zentralen Bestimmungen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) – Artikel 9 (1) (a) und Anhang III – in der kommunalen Abwasserrichtlinie für nichtig zu erklären. Das sind jene Regelungen, nach denen Hersteller von Humanarzneimitteln und Kosmetika mindestens 80 % der Kosten der vierten Reinigungsstufe tragen sollen.
Noch handelt es sich nicht um ein Urteil; der EuGH ist an die Schlussanträge nicht gebunden. Ihre Bedeutung ist dennoch groß: Sie stellen weder den Gewässerschutz noch die vierte Reinigungsstufe infrage, sondern die wissenschaftliche und rechtliche Grundlage einer Kostenlast, die im Wesentlichen zwei Branchen auferlegt wird.
Der zentrale Punkt: EPR kann die Komplexität der Eintragspfade nicht abbilden
Die Generalanwältin kritisiert insbesondere die Datengrundlage, auf deren Basis Arzneimitteln und Kosmetika ein Anteil von 92 % an der PNEC-gewichteten toxischen Fracht im kommunalen Abwasser zugeschrieben wurde. Wesentliche Berechnungsschritte seien nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt worden.
Auch die Auswahl gerade dieser beiden Branchen ist nicht überzeugend begründet: Andere mögliche Quellen von Mikroschadstoffen bleiben außerhalb des Finanzierungsmechanismus. Damit bestätigt der Schlussantrag einen zentralen Einwand der Branche: Das Verursacherprinzip darf nicht dazu führen, dass die Finanzierung einer komplexen kommunalen Infrastruktur auf wenige Produktgruppen verlagert wird.
Vom Richtlinienvorschlag zur gerichtlichen Prüfung
Die ursprüngliche EU-Abwasserrichtlinie stammt aus dem Jahr 1991. Im Oktober 2022 legte die Europäische Kommission angesichts neuer Schadstoffe sowie steigender Energie- und Ressourceneffizienzanforderungen einen Vorschlag für eine Neufassung vor.
Dieser enthielt erstmals eine EPR zur Finanzierung der vierten Reinigungsstufe. Hersteller von Humanarzneimitteln und kosmetischen Mitteln sollten die Kosten zunächst vollständig, nach den Verhandlungen zumindest zu 80 % tragen. Die Richtlinie (EU) 2024/3019 trat am 1. Jänner 2025 in Kraft.
Die Kritik richtete sich von Beginn an nicht gegen eine verbesserte Abwasserreinigung, sondern gegen die einseitige sektorale Belastung. Denn bei Mikroschadstoffen im Abwasser ist eine vollständige und dauerhaft verlässliche Zuordnung zu einzelnen Branchen grundsätzlich nicht möglich.
Rückschläge – und neuer Rückenwind
Am 10. März 2025 erhob Polen eine Nichtigkeitsklage gegen die EPR-Regelungen. Auch Unternehmen und Verbände aus dem Arzneimittel- und Kosmetikbereich gingen gerichtlich gegen die Bestimmungen vor.
Ein prozessualer Rückschlag folgte im Februar 2026: Das Gericht der Europäischen Union erklärte die Klagen der Pharmafirmen und Verbände für unzulässig. Über die zentrale Frage nach der Rechtmäßigkeit der EPR-Regelung wurde dabei jedoch noch gar nicht verhandelt, da die Klage noch vor einer inhaltlichen Auseinandersetzung als unzulässig abgewiesen wurde.
Die Schlussanträge im Polen-Verfahren verändern die Ausgangslage nun wesentlich. Sie zeigen, dass die materiellen Einwände gegen die konkrete Ausgestaltung der EPR Substanz haben. Zugleich bleibt der Gewässerschutz unberührt: Die beanstandeten Finanzierungsbestimmungen sind von den Anforderungen an die Abwasserreinigung trennbar.
Eine tragfähige Lösung braucht einen Systemwechsel
Der EuGH sollte den Schlussanträgen folgen und die beanstandeten Finanzierungsbestimmungen aufheben. Das wäre kein Rückschritt für den Gewässerschutz. Im Gegenteil: Es wäre eine notwendige Korrektur, um die Finanzierung der kommunalen Abwasserreinigung auf eine langfristig tragfähige, gerechte und rechtssichere Grundlage zu stellen.
Die zentrale Schlussfolgerung muss dabei über eine bloße Verbesserung der Datengrundlage hinausgehen: Eine erweiterte Herstellerverantwortung ist für die Finanzierung der kommunalen Abwasserreinigung grundsätzlich nicht geeignet.
Mikroschadstoffe gelangen über zahlreiche Stoffe, Produkte, Nutzungen und Eintragspfade in das Abwasser. Eine vollständige und dauerhaft belastbare Zuordnung einzelner Stoffe zu bestimmten Branchen ist daher praktisch unmöglich. Datenlücken werden stets bestehen bleiben. Um so wichtiger ist es, den Erhalt und Schutz unserer Gewässer als gesamtgesellschaftliche Aufgabe anzuerkennen und diesen Umstand auch in der Finanzierung der kommunalen Abwasserreinigung zu verankern.