Barrierefreiheitsgesetz betrifft auch Consumer Health Care: Worauf sich Unternehmen ab dem 28. Juni 2025 einstellen müssen

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft – ein bedeutender Schritt zur Umsetzung des „European Accessibility Act“ in Österreich. Ziel des Gesetzes ist es, digitale Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen – insbesondere für Menschen mit Behinderungen – barrierefrei zugänglich zu machen. Auch für Unternehmen im Bereich Consumer Health Care ergeben sich daraus wichtige Verpflichtungen und Handlungsbedarfe.

Relevanz für Consumer Health Care

Das BaFG betrifft alle digitalen Angebote, die auf einen Vertragsabschluss abzielen. Für Unternehmen aus dem Bereich Consumer Health Care bedeutet das: Webshops für Nahrungsergänzungsmittel, freiverkäufliche Arzneimittel, medizinische Geräte oder Kosmetika fallen in den Anwendungsbereich, wenn dort Produkte direkt an Verbraucher:innen verkauft werden oder Buchungs-/Bestellprozesse (z. B. für Beratung oder Events) abgewickelt werden.

Auch digitale Gebrauchsanweisungen, Video-Tutorials, Produktinformationen oder digitale Tools zur Produktwahl müssen barrierefrei gestaltet sein, sofern sie Teil der Dienstleistung sind oder zur Nutzung eines Produkts erforderlich sind.

Was ist zu beachten?

Ab 28. Juni 2025 müssen folgende digitale Elemente barrierefrei sein:

  1. Websites mit Verkaufsfunktion (z. B. Online-Shops, Terminbuchungen)
  2. Mobile Apps mit Kundeninteraktion
  3. PDFs und digitale Beipackzettel, wenn sie für den Produktgebrauch notwendig sind
  4. Informationsmaterialien, sofern sie Bestandteil eines Verkaufsprozesses sind (z. B. digitale Beratungshilfen)

Reine Informationsseiten ohne Verkaufsabsicht oder Vertragsabschlussmöglichkeit – wie Blogs oder Newsseiten – sind nicht verpflichtet, den Anforderungen des BaFG zu entsprechen.

Ausnahmen für Kleinstunternehmen

Für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende und Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme unter 2 Mio. Euro) gelten Erleichterungen – aber nur im Dienstleistungsbereich. Produkte (z. B. Nahrungsergänzungsmittel) müssen auch von Kleinstunternehmen barrierefrei gestaltet werden, wenn sie direkt vermarktet werden. Zudem kann in begründeten Fällen eine Ausnahme wegen „unverhältnismäßiger Belastung“ geltend gemacht werden.

Konkrete Anforderungen

Barrierefreiheit bedeutet unter anderem:

  1. Alternativtexte für Bilder
  2. Kontrastreicher Text und flexible Schriftgrößen
  3. Untertitelung von Videos
  4. Kompatibilität mit Screenreadern
  5. PDFs mit logischer Struktur und Tags
  6. Navigation via Tastatur

Auch digitale Beipackzettel und Produktinformationen müssen mit assistiven Technologien lesbar sein.

Umsetzung und Unterstützung

Wir empfehlen die Orientierung an den international anerkannten WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines). Es gibt kostenlose Tools wie WAVE zur Analyse Ihrer Website sowie spezialisierte Dienstleister wie AccessiWay oder dacc, die Sie professionell bei der Umsetzung unterstützen können.

Sanktionen bei Verstößen

Wer die Anforderungen nicht erfüllt, muss mit Geldstrafen von bis zu 80.000 € rechnen. Auch Beschwerden durch Verbraucher:innen sind möglich.

Weiterführende Links:

  1. Wirtschaftskammer Österreich: Umsetzungshilfen für Unternehmen
  2. Europäische Kommission: Accessibility Act
  3. WAVE – Web Accessibility Evaluation Tool
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